AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)

Die individuellen Angebote und Leistungsbeschreibungen gehen den TT-HOLZTON-AGB vor. Die AGB gelten als grundsätzliche Regelungen, sofern nichts anderes vereinbart wird.

1 Allgemein

Die vorliegenden Vertragsbedingungen sind verbindlich, sobald ein Werkvertrag abgeschlossen ist. Anderslautende Bedingungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit, falls sie von der TT-HOLZTON GmbH ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.

Grundsätzlich gilt für den Werkvertrag Schweizerisches Obligationenrecht «Werkvertrag» Option: zusätzlich werden (situativ) vereinbart:

  • SIA Norm 118 Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten
  • SIA Norm 118-265 Allg. Bedingungen für Holzbau
  • SIA Norm 118-343 Allg. Bedingungen für Türen und Tore

2 Angebot, Werkvertrag, Bestellung und Preis

Gültigkeit der Offerte: 90 Tage ab Ausstellungsdatum.

Die Bestellung und die zum Bestellzeitpunkt vorhandenen Kenntnisse und Informationen bewirken den Werkvertrag und bilden die Basis für beide Werkvertragspartner zur verbindlichen Vertragserfüllung. Der Leistungsumfang basiert auf:

  •  Offerte
  •  Auftragsbestätigung
  • Werkvertrag
  • Bau und Terminplanung
  • Nachtragsofferten
  • Nachbestellungen (Werkvertragsergänzung)

2.1 Bestellungsänderung. Erfordert eine Bestellungsänderung die Anpassung einer vertraglichen Frist, so hat der Unternehmer Anspruch auf eine angemessene Erstreckung der Frist.
2.2 Regiearbeiten und zusätzliche Arbeiten nach Aufwand. Dadurch verursachte Aufwände, Unterbruchs- und Etappierungskosten/– Spesen und Mehrleistungen werden aufgrund erstellter Rapporte verrechnet.
2.3 Mehr und Minderleistungen werden gegenüber den Grundleistung abgegrenzt und separat ausgewiesen.
2.4 Gerichtstand. Der Gerichtsstand befindet sich am Geschäftssitz des Lieferunternehmens.
2.5 Material- und Lohnpreise basieren auf den zum Zeitpunkt der Offerte gültigen Ansätze des VSSM (Verband Schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten).
2.6 Die Angebotspreise basieren auf entsprechenden Stückzahlen. Kleinere oder grössere Stückzahlen ergeben entsprechende Mehr- oder Minderpreise. Etappenweise Lieferungen ergeben Mehrpreise, sofern sie in den Offerten nicht ausdrücklich erfasst und ausgewiesen sind.
2.7 Werkpreis als Einheitspreis: Die Einheitspreise basieren auf den offerierten Stückzahlen pro Position.
2.8 Werkpreis als Abrechnungspreis: Der Abrechnungspreis wird anteilsmässig in Prozenten (%) der Objekt-Gesamtsumme z.B. bei Projekthonoraren berechnet.
2.9 Werkpreis nach Aufwand (Regie): Ohne vorgängige individuelle Vereinbarung gelten die Regieansätze von Fr. 95.—für Monteure / Berufsarbeitende / Hilfskräfte / Lehrlinge. In den Regieansätzen ist die Benutzung von Servicewagen, Kleinmaschinen und von Spezialwerkzeugen inbegriffen.
2.10 Kostendach: Die Kosten sind dem Kunden regelmässig zu melden. Das Kostendach gilt als Information und nicht als verbindlicher Einheitspreis.

Teuerung:
Grundsätzlich gilt für den Werkvertrag:
2.11 Die Teuerungsberechnung erfolgt direkt nach dem Index „Preisindizes ausgewählter Produkte für das Bauwesen“ basierend auf dem „Schweizerischen Produzentenpreisindex“, BfS/KBOB.
2.12 Ausmass: Mehr-, Mindermengen: Weicht die auszuführende Gesamtmenge um mehr als +/-20% von der offerierten Menge ab, wir ein neuer Einheitspreis festgelegt auf der Preisbasis der Offerte.
2.13 Kostengrundlage: Im Vertrag nicht vorgesehene oder geänderte Leistungen sind auf der Basis der ursprünglichen Kostengrundlage zu vereinbaren. Die Reisezeit wird als normale Arbeitszeit ohne Überzeit-Zuschlag verrechnet.
2.14 Änderung Regiepreise: Nach Abschluss des Werkvertrages eintretende gesamtarbeitsvertragliche Änderungen der Lohn und Lohngemeinkostenleistungen haben eine Preisänderung zur Folge. Sie sind, sobald sie dem Unternehmer bekannt sind, dem Besteller mitzuteilen.
2.15 Zahlungskonditionen: Grundsätzlich sind folgende Teilzahlungen fällig:

  • Akontozahlungen nach Auftragsstatus in Prozent (%) der Vertragssumme:
  • 50 % bei Vertragsabschluss
  • 50 % 30 Tage nach Schlussrechnungsstellung, Restbetrag

2.16 Abschlagszahlungen, Akontozahlungen (SIA Norm 118), 90 % des Auftragsfortschrittes
2.17 Abzüge: Nach Ablauf der Zahlungsfristen entfällt ein Akontoabzug. Ungerechtfertigte Akontoabzüge werden nachbelastet. Regiearbeiten werden monatlich netto abgerechnet. Schlussrechnung wird innert 30 Tagen nach Bauabnahme erstellt.
2.18 Zahlungsfrist: Die Rechnungen sind innert 30 Tagen zu bezahlen. Die Rechnungsprüfung und Administrierung der Bauleitung bzw. der Bauherrschaft verlängern die Frist nicht. Nach Ablauf der Frist erfolgt die Mahnung wegen Zahlungsverzug.
2.19 Zahlungspflicht: Die Berufung auf Mangel entbindet nicht von der Pflicht zur Einhaltung der Zahlungsfristen.
2.20 Verzugszins: Für nicht vertragsgemäss geleistete Zahlungen wird ein Verzugszins von 5% auf die zur Zahlung fällige Summe verrechnet.
Überzeitzuschläge werden auf Anordnung des Architekten, Planers oder Bauherrn zusätzlich verrechnet:

  • Samstag (13.00–18.00 Uhr) +25%
  • Montag–Freitag (20.00–23.00 Uhr) +25%
  • Nachtarbeit (23.00–6.00 Uhr) und Sonntagsarbeit +100%

Materialmuster sind Typenmuster. Insbesondere bei Naturmaterial wie Holz oder Stein kann die Lieferung innerhalb der natürlichen Variationsbreite vom Typenmuster sichtbar abweichen. Musterelemente, die über bestehende Handmuster hinausgehen, sind nach Aufwand zu vergüten.

3 Auftragsbedingungen

Mündliche und schriftliche Zusagen gelten als verbindlich (OR Art. 1.2). Bei einer nachträglichen Absage des Bestellers werden Kosten für Beratung/Planung von mind. CHF 500.— (je nach Aufwand auch mehr) verrechnet.
Die vom Kunden visierten Pläne und Ausführungsbeschriebe gelten als verbindlich. Änderungswünsche, nachdem die Pläne «Gut zur Ausführung» genehmigt sind, können nur unter Kostenfolge berücksichtigt werden.
Abmachungen betreffend Konventionalstrafen sind ausgeschlossen.

4 Termine

4.1 Grundsätzlich gelten die vereinbarten Liefer- und Montagetermine gemäss Werkvertrag/ Auftragsbestätigung.
4.2 Die notwendigen Unterlagen zur Ausführung auf den vereinbarten Termin sind vom Besteller rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Die vereinbarten Liefertermine sind dann verbindlich, wenn der Auftraggeber bzw. Planer alle erforderlichen Angaben bzw. Ausführungs- und Auftragsbestätigungen rechtzeitig unterzeichnet retourniert hat. Verspätete Angaben zur Ausführung ergeben entsprechende Terminverschiebungen.
4.3 Terminverschiebungen infolge verspäteten Eintreffens des Materials der Zu- und Unterlieferanten bleiben vorbehalten.
4.4 Bauverzögerungen sind vom Auftraggeber frühzeitig zu melden.
4.5 Bei Terminverschiebung infolge einer Bauverzögerung behalten wir uns vor, die Fertigung der bestellten Ware dem neuen Termin anzupassen. Sollten dadurch teuerungsbedingte Mehrkosten entstehen, gehen diese zulasten des Auftraggebers.
4.6 Werden Terminverschiebungen nicht rechtzeitig angemeldet und die Ware ist aufgrund des vereinbarten Termins liefer- und montagebereit, hat der Auftraggeber auf der Baustelle einen geeigneten Lagerraum zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber übernimmt in diesem Fall das Risiko für Wasser-, Feuer-, Einbruch- und andere Schäden sowie für Diebstahl.

5 Ausführung, Produktion, Baumontage

Leistungsumfang (Vergütungsregeln), in Anlehnung an SIA Norm 241 Schreinerarbeiten.
5.1 Inbegriffene Leistungen sind:

Organisatorisch:
5.1.1 Bestätigen der Materialausführungen mit Wahlmöglichkeit. Die definitive Bestimmung und die Bestellung wird durch den Unternehmer in zweckmässiger Weise unterstützt, z.B. durch Kunden-Zeichnungen, in Ausstellung vorhandene Muster und Modelle, Katalogabbildungen, Tabellen, Pläne, Referenzbilder u.ä.
5.1.2 Produktionsplanung nach Bestellung. Die Produktionsplanung wird durch den Unternehmer gewährleistet. Voraussetzung dazu bildet der Werkvertrag sowie die bestätigten Ausführungen der Wahlmöglichkeiten.
5.1.3 Die direkte Lieferung zum Bauobjekt, sofern nichts anderes vereinbart

Technisch:
5.1.4 Grundbeschichtung oder Imprägnierung, Grundierung (für Bauteile mit Anschluss an Aussenklima.
5.1.5 Die endgültigen Verteilungen innerhalb Baustelle, sofern nichts anderes vereinbart .
5.1.6 Die Baumontage, sofern nichts anderes vereinbart.
5.1.7 Einmaliger Einbau: Zusätzliche Arbeitsgänge, z.B. aus- und einhängen oder einregulieren wegen nachfolgenden Bearbeitungen z.B. Malerarbeiten sind kostenpflichtig.
5.2 Nicht inbegriffene Leistungen sind:

Organisatorisch:
5.2.1 Erweiterte, individuelle Beratungs-, Auswahl- und Entscheidungs-Unterstützung für Materialausführungen mit Wahlmöglichkeit, wie z.B. zusätzliche Illustrationen, grafische Visualisierungen, physische Modelle, vergrösserte Farbmuster.
5.2.2 Objektbezogene, behördliche Abklärungen, Auflagen und Bauherrschafts-Informationen wie z.B. Fluchtwege, Brandabschnitte, Lichtöffnungen usw.
5.2.3 Beratungs- und Gestaltungsleistungen ausserhalb des Werkvertrages
5.2.4 Schutz gegen Beschädigung nach Einbau
5.2.5 Auf Wunsch des Bestellers geleistete Überzeit, Nacht- und Sonntags-Arbeiten
5.2.6 Zusätzliche Kosten infolge erschwerender Umstände, die bei der Offerten-Erstellung nicht vorausgesehen werden konnten. Diese sind bei Erkenne dem Besteller sofort schriftlich mitzuteilen.
5.2.7 Mehrkosten für Reisezeit sowie zusätzliche Reise und Logistikkosten bei bauseits veranlassten, nicht vorhergesehenen Unterbrechungen der Arbeiten
5.2.8 Anpassungsarbeiten infolge Fehler in den Plänen oder ungenauen und krummen Mauerwerken. Diese sind bei Erkennen dem Besteller sofort schriftlich mitzuteilen.
5.2.9 Abdeckungen von Bauteilen infolge ungenügenden Lagermöglichkeiten im Bau zusätzliche Abdeckungen an Bauteilen infolge Beschädigungsgefahr während der Bauphase
5.2.10 Die Mehrwertsteuer: Die werkvertraglichen Leistungen sind exklusive MwSt. ausgewiesen. Auf der Schlussabrechnung wird die MwSt. aufgerechnet und offen deklariert.

Technisch:
5.2.11 Gerüste
5.2.12 Unterkonstruktionen
5.2.13 Metallbearbeitungen, Gewindeschneiden.
5.2.14 Aussparungen, Ausschnitte
5.2.15 Deckstäbe, Deckleisten (Bauwerkanschlüsse)
5.2.16 Grundbeschichtung und Imprägnierung, Grundierung für Bauteile im Innenklimabereich
5.2.17 Service- und Wartungsleistungen – Qualitätsverantwortung und Garantie bauseitig   gelieferte Baustoffe und Materialien
5.2.18 Branchenfremde Arbeitsleistungen, sämtliche Mauer-, Spritz- und Putzarbeiten, Elektro, Sanitär

6 Abnahme des Werks

6.1 Nach der Hauptmontage und gegenseitiger Abstimmung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer erfolgt die Abnahme der vertraglichen Leistung. Die Abnahme kann nach Absprache auch in Teilschritten aufgrund des Montagefortschrittes durchgeführt werden. Bei der Bauabnahme prüft der Bauherr oder sein bevollmächtigter Vertreter die Arbeit auf Qualität und Vollständigkeit.
6.2 Über die Bauabnahme wird ein schriftliches Bauabnahmeprotokoll mit der Auflistung allfälliger Mängel, Nachträge und Nachbesserungsarbeiten erstellt und gegenseitig unterzeichnet.
6.3 Kann die Abnahme aus Gründen, die nicht von der TT-HOLZTON GmbH zu verantworten sind, nicht abgenommen werden, gilt das Werk auf den folgenden Werktag als abgenommen.
6.4 Führt der Auftraggeber eine Bauabnahme mit Mängelliste ohne Beisein der TT-HOLZTON GmbH durch, gilt dies als Abnahme des Werkteils.
6.5 Für Beschädigung und Diebstahl nach Abnahme des Werkteils haftet TT-HOLZTON GmbH nicht.

7 Garantieleistungen

Sicherheiten Bauherrschaft

7.1 Die Gewährleistung erstreckt sich auf Mängel, welche auf das Material oder auf unsachgemässe Ausführung zurückzuführen sind.
Garantie:
Garantiedauer, Verjährungsfristen.

  • 5 Jahre Garantie für festmontierte (unbewegliche) Sachen (OR 371 Abs.2)
  • 1 Jahre Garantie für bewegliche Sachen (OR 371 Abs.1) Option:
  •  2 Jahre Garantie für alle Mängel (SIA Norm 118)
  •  5 Jahre Garantie für verdeckte Mängel (SIA Norm 118)

7.2 Die Garantien Dauer beginnt automatisch ab Einbau bzw. ab Bauabnahme. Als Gültigkeitsnachweis gilt der Werkvertrag bzw. die Rechnung. Option: zusätzlich sind für 2-Jahres Garantien folgende Sicherungsmittel möglich (Garantieversicherung):
7.2.1 ab CHF … wird ein Baugarantieschein von 10% des Werkwertes abgegeben.
7.2.2 Nach Vereinbarung kann ein Baugarantieschein von 10% der Werkwertes abgegeben werden.
7.3 Die Garantieleistungen umfassen (Werkvertragsrecht):
7.3.1 Schreiner- und Innenausbauarbeiten:

  • Konstruktive Eigenschaften
  •  Optische Eigenschaften; Holzwerkstoffe, Metall, Stein, Glas, Oberfläche usw.
  •  Funktionelle Eigenschaften; Beschläge, Verformung, Dauerhaftigkeit, usw.
  •  Einbau der Apparate und Geräte

7.4 Die Mängelrechte für bewegliche Teile wie elektrische Apparate und sanitäre Geräte und dgl. verjähren innert einem Jahr nach Abnahme, auch wenn sie Bestandteil eines unbeweglichen Werkes sind. (gilt anstelle von SIA Norm 118, Art.172ff)
7.5 Jede Garantie (Gewährleistung) ist ausgeschlossen für:
7.5.1 Mängel infolge Fehler in der Baukonstruktion
7.5.2 Fehler oder Mängel in der massgeblichen Detailplanung, die der Besteller selbst dem Vertrag zugrunde gelegt hat nicht erkennbare Fehler oder Mängel in der für den Unternehmer vertraglich bindenden Materialspezifikation durch den Besteller Mängel, die infolge zu hoher oder zu niedriger Luftfeuchtigkeit oder zu hoher oder zu niedriger Raumtemperatur im Bau nach den Einbau während der Nutzung entstehen Mängel infolge unsachgemässer Behandlung und Nutzung durch den Besteller
7.5.3 Beschädigungen durch Dritte nach Bauabnahme
7.5.4 Verbrauchmaterial wie Leuchtmittel, Filtereinsätze für Dampfabzüge
7.6 Sicherheiten Unternehmer
7.6.1 Rückbehaltsrecht. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder verschlechtern sich seine finanziellen Verhältnisse, ist der Unternehmer berechtigt, seine Leistungen so lange zurückzuhalten, bis ihm die Gegenleistung sichergestellt wird.
7.6.2 Rücktrittsrecht. Wird der Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist auf sein Begehren nicht sichergestellt, so kann er vom Vertrag zurücktreten (Art. 83 OR).
7.6.3 Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte bewegliche Ware, die nicht mit dem Bauwerk fest verbunden wird, bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Unternehmers. Die Eintragung des Eigentumsvorbehalts bleibt vorbehalten.
7.6.4 Bauhandwerkerpfandrecht gemäss ZGB Art. 837 ff.

8 Zahlungslauf

8.1 Die TT-HOLZTON GmbH ist berechtigt, Akontozahlungen gemäss Arbeitsfortschritt in Rechnung zu stellen.
Abweichende Vereinbarungen vorbehalten, werden die Leistungen der Firma wie folgt abgerechnet:

  • 50% des Werkpreises bei Vertragsabschluss
  • 50% nach Abnahme des Werks

8.2 Zuschlags-Regelung für Holzoberflächenbehandlung
8.2.1 Kleinaufträge die weniger als CHF 150.00 Netto betragen werden pauschal mit CHF 150.00 abgerechnet. (zuzüglich MwSt. Kleinmengen- und Mischzuschlag)
8.2.2 Aufträge, die Express ausgeführt werden, wird mit dem Zuschlag von 10 % verrechnet. schnellstmögliche Ausführung unter Berücksichtigung der Trocknungszeiten der Produkte.
8.2.3 Die Lackiertaufträge, welche über Wochenende oder Feiertagen erledigt werden müssen, werden mit Zuschlag von 80% verrechnet. Der Wochenendzuschlag gilt ab Samstag 12:00 Uhr und für den ganzen Sonntag.
8.2.4 Die Express- und Wochenendzuschläge müssen bei Auftragsbestätigung durch die Firma TT-Holzton GmbH klar mittgeteilt werden.
8.2.5 Zuschläge für Kleinaufträge muss die Firma TT-Holzton GmbH bei Auftragsbestätigung nicht mitteilen.
8.2.6 Wenn es bei einem Bestätigtem Auftrag Änderungen gibt, z. B. spätere Anlieferung bei gleichbleibender Auslieferungstermin oder wird eine frühere Auslieferung gefordert, fallen durch den Arbeitsaufwand automatisch die Zuschläge an (Express und/oder Wochenende)
8.2.7 Der Auslieferungstermin kann bei späterer Anlieferung nicht garantiert werden
8.2.8 Flächen, unter 0,5 m² werden mit 1,5 Zuschlagsfaktor verrechnet.
8.2.9 Zusammengeleimte Elemente werden mit einem Faktor von mind. 1,5 auf den M² Preis verrechnet (ohne Profilierung)
8.2.10 Lackierung Griffleisten direkt aus den Fronten gefräst, werden mit +2 CHF auf den M² Preis verrechnet, Hochglanz mit +5 CHF auf den M² Preis
8.2.11 Schrank Sichtseiten, welche auf der Blinden Seite nur ein Streife lackiert wird, werden mit +2 CHF auf den M² Preis verrechnet.
8.2.12 Glasausschnitte, Füllungen und dgl. (z. B. Hauseingangstüren) werden nicht abgezogen
8.2.13 Wird ein Auftrag zu einer bestehenden Arbeit ergänzt (vor allem farbig deckend gespritzten Teile), kann es Farbunterschiede durch die verschiedenen Lackhersteller geben.

>>>>>Bitte berücksichtig dies bei Besprechungen<<<<<

8.2.14 Wird ein Auftrag gebeizt, sind genügend Beizmuster mit demselben Furnier und dem gleichen Holzschliff erforderlich.
8.2.15 Die Firma TT-Holzton GmbH ist nicht verantwortlich für ungenügend geschliffene oder verputzte Teile, für Rückstände beim Furnieren, Fett-/Ölspritzer (Pressluft) oder schlecht gespachtelten Teilen.
8.2.16 Werden die Mängel durch die TT-Holzton GmbH behoben (sofern machbar) wird ein angemessener Zuschlag verrechnet, im Minimum CHF 60.00
8.3 Zuschläge für Einsätze auf der Baustelle
8.3.1 Montageeinsatz ab 18:00 bis 22:00 werden mit 25 % Zuschlag verrechnet
8.3.2 Die Aufträge, welche über Wochenende oder Feiertagen erledigt werden müssen werden mit Zuschlag von 80% verrechnet. Der Wochenendzuschlag gilt ab Samstag 12:00 Uhr und für den ganzen Sonntag.
8.3.3 Geltendmachung von Mängeln entbindet nicht von den Zahlungsverpflichtungen. Mit dem Verfall eines Zahlungstermins kommt der Auftraggeber in Verzug. Er schuldet der TT-HOLZTON GmbH einen Verzugszins nach OR Art. 104.

9 Gerichtsstand und anwendbares Recht

9.1 Die Parteien bemühen sich, allfällige Streitigkeiten auf dem Verhandlungsweg zu erledigen.
9.2 Kommt auf dem Verhandlungsweg keine Einigung zustande, wird der Streitfall auf dem ordentlichen Rechtsweg entschieden. Gerichtsstand ist der Sitz der TT-HOLZTON GmbH, Thalwil
9.3 Mit der Unterzeichnung von Angebot und/oder Auftragsbestätigung anerkennt der Auftraggeber
die vorliegenden Verkaufs-, Lieferungs- und Montagebedingungen für Küchen- und Schreinerarbeiten. Jede vom Auftraggeber gewünschte Abweichung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Annahme durch TT-HOLZTON GmbH.

Bönirainstrasse 13, 8800 Thalwil

Thalwil, 30. Oktober 2020